Neben zahlreichen Präzisierungen gehören dazu beispielsweise:
Die Änderungsvorschläge der Stellungnahme des Bundesrats haben nach einer ersten Bewertung kein hohes Konfliktpotenzial. Das bedeutet auch, dass es nur wenige Ansätze für eine stärkere Ausrichtung an den künftigen Anforderungen für Gebäude gibt. Insgesamt umfasst die Stellungnahme (Bundesratsdrucksache 584/19(B)) zum Gebäudeenergiegesetz 51 Änderungsvorschläge. In den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesratsdrucksache 584/1/19) waren es 121, die sich aber teilweise überschneiden.
Mit der Stellungnahme des Bundesrats hat das GEG den zweiten Meilenstein erreicht. Wie es jetzt weitergeht, wird nachfolgend beschrieben:
Mit der Stellungnahme des Bundesrats zum „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ steht dieses noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens.
Wenn die Bundesregierung ein Gesetz ändern oder einführen möchte, muss die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten. Der Bundesrat hat dann in der Regel sechs Wochen Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben.
Zu der jetzt vorliegenden Stellungnahme kann sich die Regierung schriftlich äußern. Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter (eine Ausnahme von diesem Ablauf gibt es beim Haushaltsgesetz).
In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen – die sogenannten Lesungen. Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.
Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen. Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen und Arbeitskreise, in denen sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren.
Nach Abschluss der Beratungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen vor. Seine Beschlussempfehlungen sind die Grundlage für die nun folgende zweite Lesung im Plenum. Nach der allgemeinen Aussprache können alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzeln aufgerufen werden. In der Regel wird aber direkt über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt.
In der dritten Lesung findet eine erneute Aussprache nur dann statt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Abgeordneten verlangt wird. Auch Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch von Fraktionen oder 5 % der Mitglieder des Bundestages und auch nur zu Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig.
Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Hat der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag gefunden, wird er als Gesetz dem Bundesrat zugeleitet.
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt. Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.
Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere verfassungsändernde Gesetze. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich.
Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten. Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.
Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes. Für das GEG ist vorgesehen, dass es am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. (Quelle: Deutscher Bundestag, „Weg der Gesetzgebung“). GLR
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